Telefon
0211 / 355 83 14
Adresse
Graf-Adolf-Straße 80, 40210 Düsseldorf
Kontaktformular
zum Formular
Ärztliche Behandlungs- und Pflegefehler verursachen beträchtliche Kosten.
Diese haben teilweise lebenslange finanzielle Auswirkungen. Geschädigte haben gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz. Allgemein gesprochen geht es darum, dass der schädigende Arzt Nachteile ausgleichen muss, die geschädigte Patienten im Vergleich zu gesunden Menschen haben. Sämtliche Kosten müssen erstattet werden. Hier geht es also um sogenannten materiellen Schadensersatz. Sollten Ihnen andere Kosten tatsächlich entstehen, müssen diese auch erstattet werden.
Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfall dürften jeweils die größten Kostenpositionen darstellen. Bei schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen und noch langer Lebenszeit übersteigen diese Ansprüche regelmäßig sogar das Schmerzensgeld. Daher finden Sie ausführliche Informationen auf unseren Unterseiten:
Gerade Opfer schwerer Behandlungsfehler benötigen Pflege bis zum Lebensende. Die Pflegeversicherung zahlt für einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 ("schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit") für die Versorgung mit einem ambulanten Pflegedienst monatlich einen Betrag von aktuell € 1.612,--. Wir helfen Ihnen auch im Rahmen unserer sozialrechtlichen Dienstleistungen bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Pflegeversicherung.
Der Betrag der Pflegeversicherung reicht oft nicht aus. Außerdem ist es denkbar, dass ein Pflegeheim nicht mehr vermieden werden kann. Die Pflegeversicherung deckt die Heimkosten nicht vollständig ab. Die Lücke zwischen Zahlung der Pflegeversicherung und tatsächlichen Heimkosten stellt einen ersatzfähigen Schaden dar. Auch hier sorgen wir dafür, dass Ihnen so keine finanziellen Nachteile entstehen, oder Sie sogar zum Sozialfall werden. Hier ist es aber wichtig zu wissen, dass die Kosten ambulanter Pflegedienste auch dann erstattet werden müssen, wenn diese insgesamt höher sind als ein Heim kosten würde. Sie müssen sich also nicht in ein Pflegeheim abschieben lassen.
Wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers stirbt, erleiden Sie einen Unterhaltsschaden. Dieser muss dem Grunde nach erstattet werden. Zur Berechnung benötigen wir konkrete Angaben von Ihnen. Auch hier halten wir einen entsprechenden Fragebogen bereit, damit Sie nichts vergessen können. Wir müssen dabei verschiedene Faktoren einbeziehen, wie etwa den Lebensstandard vor dem Todesfall, vorhandene Rücklagen oder die Klärung der Frage, ob der Verstorbene Allein- oder Hauptverdiener der Familie war.
Nach einem ärztlichen Kunstfehler ist Ihr Leben nicht mehr dasselbe wie vorher. Tätigkeiten, die Ihnen früher leicht fielen, benötigen vielmehr Zeit oder verursachen heute Schmerzen. Hilfsmittel erleichtern diese neuen Beschwernisse. Natürlich kosten sie Geld. Mitunter sind sie sogar sehr teuer. Der schädigende Arzt oder das Krankenhaus müssen alle notwendigen Aufwendungen ersetzen, die Ihnen durch körperliche Behinderungen zusätzlich entstehen.
Die Liste ist nicht abschließend. Entscheidend ist nur, dass die Kosten tatsächlich entstehen. Eine fiktive Schadensberechnung findet hier nicht statt. Daher folgender Rat:
Sammeln Sie alle Belege und Rechnungen sorgfältig!
Auto als Vermehrte Bedürfnisse - Fahrzeugumbau und Anschaffung
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2023 - Az. 12 U 153/22
Erleidet eine Person eine derartig schwere Verletzung, dass sie auf einen speziell ausgestatteten Wagen angewiesen ist, können dessen Anschaffungskosten grundsätzlich als vermehrte Bedürfnisse auch in einer Einmalzahlung ersetzt werden. Das OLG Brandenburg verlangt dafür jedoch, dass die Geschädigte dauerhaft auf die Benutzung eines solchen Autos angewiesen ist. Das sei nicht der Fall, wenn die Verletzungen sich im Lauf der Heilung gebessert hätten.
Die Klägerin erlitt eine Wirbelsäulenverletzung, die eine langwierige Behandlung nach sich zog. Zunächst lag sie monatelang im Bett und war pflegebedürftig. Da es ihr unmöglich war, mit dieser Verletzung in ihren Wagen zu steigen, kaufte ihr ihr Ehemann einen neuen und verlangte nun unter anderem den Ersatz des Kaufpreises in Höhe von rund 19.000 Euro. Die Familie besaß zu diesem Zeitpunkt drei Autos, von denen die anderen zwei (Wagen des Schwagers und Firmenwagen des Ehemanns) als Automatikfahrzeuge und von der Sitzhöhe her auch für die Geschädigte geeignet waren. Das Landgericht Potsdam lehnte ihre Klage insoweit ab, das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte dieses Urteil überwiegend.
Grundsätzlich besteht dem OLG Brandenburg zufolge die Möglichkeit, vermehrte Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB als Kapitalabfindung oder einen nach den §§ 249, 251 BGB durchzuführenden Schadensausgleich geltend zu machen, etwa durch die Anschaffung eines Hilfsmittels. Die Richter verneinten hier aber einen dauerhaft vermehrten Bedarf: Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs und noch Monate danach bettlägerig gewesen. In diesem Zustand habe sie gar nicht Auto fahren können. Ansonsten habe sie den Krankentransport nutzen oder auf Fahrten durch ihren Mann oder Schwager zurückgreifen können. Die Fahrtkosten zu Behandlungen seien erstattet worden.
Inzwischen ist die Frau laut dem 12. Zivilsenat des OLG wieder so weit geheilt, dass sie im Hinblick auf den Einstieg oder die Getriebeart keine besonderen Anforderungen an ein Auto stellen muss.